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   BVerwG, 06.11.1968 - VIII B 45.67   

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https://dejure.org/1968,2347
BVerwG, 06.11.1968 - VIII B 45.67 (https://dejure.org/1968,2347)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1968 - VIII B 45.67 (https://dejure.org/1968,2347)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1968 - VIII B 45.67 (https://dejure.org/1968,2347)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Begriff der Gewissensentscheidung - Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1968 - VIII B 45.67
    Auch der Verfahrensmangel einer Unvollständigkeit der Sachaufklärung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22).
  • BVerwG, 09.03.1955 - I B 122.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1968 - VIII B 45.67
    Diese mußte, weil die Einlegung eines Rechtsmittels, unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. den Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54 -), als unzulässig verworfen werden.
  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 CB 74.75

    Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde - Problematik der korrekten

    Die vorsorglich unter der Voraussetzung ihrer Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher nach § 144 VwGO zu verwerfen, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1960 - BVerwG III C 95.59 - [DVBl. 1960, 780] und vom 6. November 1968 - BVerwG VIII B 45.67 - der Beschluß des BVerfG vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - [MDR 1976, 118] betraf einen nicht vergleichbaren Fall).
  • BVerwG, 20.07.1970 - VIII CB 135.69

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde auf Grund fehlender Abweichung -

    Die von der Klägerin vorsorglich für den Fall der Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54 -, vom 6. November 1968 - BVerwG VIII B 45.67 - und vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 97.67 -).
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